§ 1 Name und Sitz
Der 1992 gegründete Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Hohenroda / Mocherwitz (KHV). Er ist im Amtsgericht Leipzig im Vereinsregister unter der Nummer VR 30643 eingetragen und hat seinen Sitz in Schönwölkau OT Hohenroda. Erstmalig wurde er am 17.09 1992 in das Vereinsregister in Delitzsch eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der KHV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein hat insbesondere das Ziel alte Feste und dörfliche Traditionen zu beleben
sowie Feierlichkeiten des Dorfes, der Gemeinde bzw. Kirche zu unterstützen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. ordentliche Mitgliedern
2. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen. Ehrenmitglieder haben sich um den Verein besonders verdient gemacht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, welche schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand des Vereins, wozu eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.
Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand verliehen. Es können aktive Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und
spätestens am 1. Oktober zu erfolgen hat,
2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
3. durch Tod
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr
überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleistete
Einrichtungen zu benutzen.
3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstands-mitgliedes oder
eines von diesen bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht
der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen kulturellen und sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe
in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten und
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 10 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung (oberstes Organ, § 11)
2. der Vorstand (§12)
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand
einberufene Versammlung aller ordentlicher Mitglieder. Sie ist oberstes
Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich
statt. Die Einberufung hat durch Aushang oder schriftliche Benachrichtigung
mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlassung des Vorstandes (nach Ablauf der Wahlperiode)
- Neuwahlen des Vorstandes (entsprechend Wahlperiode)
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen
werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlichen durch begründeten
Antrag von mindestens 2 Mit- gliedern verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätestens 1 Woche nach Eingang des Antrages
einzuberufen. Die Einladung soll möglichst schnell erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder
schriftlich . Mitglieder, die in der Mitglieder-versammlung nicht anwesend sind,
können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter
schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern
durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und
durchzuführen. Dem Ausschuss gehört ferner der Vorsitzende und in dessen
Verhinderung ein anderes von ihm zu bestimmendes Vorstandmitglied an, die
allerdings im Wahlausschuss nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist
von den Mitgliedern des Wahlausschusses, ausdrücklich vom Schriftführer zu
Protokoll zu bringen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von
dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Über die Zahl und Funktionen
der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitglieder-versammlung bei der Wahl des
Vorstands.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit
einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er vom
Stellvertreter vertreten.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle
4 Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes
können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen ersetzen lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der
Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde
und der Höhe nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes
Geschäftsjahr aufzustellen. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des
jeweiligen Voranschlages halten.
5. Der Vorstand trifft sich mindestens halbjährlich und ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es ist ein Proto-
koll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzung des
Vorstandes ist vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch
Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr führen. Eine Ersatzwahl hat binnen 3 Monate zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß, bei der Ausscheidung aus einem anderen Grund. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 14 die Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks , fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schönwölkau, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Kultur und des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.3.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schönwölkau, den 3.3.2018