Satzung des Kultur- und Heimatvereines Hohenroda / Mocherwitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der 1992 gegründete Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Hohenroda / Mocherwitz (KHV). Er ist im Amtsgericht Leipzig im Vereinsregister unter der Nummer VR 30643 eingetragen und hat seinen Sitz in Schönwölkau OT Hohenroda. Erstmalig wurde er am 17.09 1992 in das Vereinsregister in Delitzsch eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1. Der KHV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

   Der Verein hat insbesondere das Ziel alte Feste und dörfliche Traditionen zu beleben

   sowie Feierlichkeiten des Dorfes, der Gemeinde bzw. Kirche zu unterstützen.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche

    Zwecke.

 

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

    werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

    als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des

    Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,

    begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

1. ordentliche Mitgliedern

2. Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen. Ehrenmitglieder haben sich um den Verein besonders verdient gemacht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, welche schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand des Vereins, wozu eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.

 

Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand verliehen. Es können aktive Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und 

    spätestens am 1. Oktober zu erfolgen hat,

2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

    a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz

         erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht zahlt oder

    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.

3. durch Tod

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen 

   teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch

   Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr 

   überschritten haben, sind sie auch wählbar.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleistete

    Einrichtungen zu benutzen.

3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstands-mitgliedes oder

   eines von diesen bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht

   der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1.  den Verein in seinen kulturellen und sportlichen Bestrebungen zu unterstützen

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe

    in allen Vereinsangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten und

3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1. die Mitgliederversammlung (oberstes Organ, § 11)

2. der Vorstand (§12)

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand

   einberufene Versammlung aller ordentlicher Mitglieder. Sie ist oberstes

   Organ.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich

    statt. Die Einberufung hat durch Aushang oder schriftliche Benachrichtigung

    mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.

 

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    - Jahresbericht des Vorstandes,

    - Bericht des Kassenprüfers,

    - Entlassung des Vorstandes (nach Ablauf der Wahlperiode)

    - Neuwahlen des Vorstandes (entsprechend Wahlperiode)

    - Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der

       Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen

   werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlichen durch begründeten

   Antrag von mindestens 2 Mit- gliedern verlangt wird. Die außerordentliche

   Mitgliederversammlung ist dann spätestens 1 Woche nach Eingang des Antrages

   einzuberufen. Die Einladung soll möglichst schnell erfolgen.

 

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet  

    der Vorsitzende. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung

    von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder

    schriftlich . Mitglieder, die in der Mitglieder-versammlung nicht anwesend sind, 

    können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter

    schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern

    durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und

    durchzuführen. Dem Ausschuss gehört ferner der Vorsitzende und in dessen

    Verhinderung ein anderes von ihm zu bestimmendes Vorstandmitglied an, die

    allerdings im Wahlausschuss nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist

    von den Mitgliedern des Wahlausschusses, ausdrücklich vom Schriftführer zu 

    Protokoll zu bringen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von

    dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.

 

§ 12 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Über die Zahl und Funktionen

   der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitglieder-versammlung bei der Wahl des

   Vorstands.

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit

    einem anderen Mitglied des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er vom  

    Stellvertreter vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle

    4 Jahre neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vor­standes

    können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen er­setzen lassen.

 

4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der

    Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster

   Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde

   und der Höhe nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes

   Geschäftsjahr aufzustellen. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des

   jeweiligen Voranschlages halten.

 

5. Der Vorstand trifft sich mindestens halbjährlich und ist beschlussfähig, wenn mehr

    als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher

    Mehr­heit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es ist ein Proto­-

    koll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzung des

    Vorstandes ist vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen

    herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch

    Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes

    herbeigeführt werden.

 

Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstand­samt mehr führen. Eine Ersatzwahl hat binnen 3 Monate zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß, bei der Ausscheidung aus einem anderen Grund. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 13 Haftung

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§ 14 die Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitglieder­versammlung mit 3/4 Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks , fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schönwölkau, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Kultur und des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.3.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Schönwölkau, den 3.3.2018